Niedersachsen Corona Stand 19.11.2021
Bitte schaut Euch auf: www.niedersachsen.de die aktuellste Lage an. Dieser Artikel ist vom 19.11.2021
Folgende Indikatoren gibt es:
Leitindikator:
Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)
Indikatoren:
Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
Intensivbetten (landesweite Kennzahl)
Der Leitindikator Hospitalisierung bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.
Der Leitindikator Neuinfektionen richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.
Der Leitindikator Intensivbetten bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.
Corona: die Lage in Niedersachsen
Hinweis:
Im Bereich der Intensivbetten ist der Schwellenwert von 5 % überschritten. Diese Überschreitung löst allein noch nicht die Feststellung der Warnstufe 1 aus.
Die Warnstufe 1 ist erst dann erreicht, sofern zusätzlich der Leitindikator Hospitalisierung (Aufnahme Corona Fälle im Krankenhaus) an 5 aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 6 überschreitet (aktuell 4,8).
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die erweiterten 3-Regelungen aus der Warnstufe 1 zunehmend in vielen Regionen Niedersachsens durch die Kommunen festgestellt werden bzw. bereits wurden, da der regionale Indikator Inzidenz Neuinfektionen über einem längeren Zeitraum die 50 überschritten hat.
Bitte informieren Sie sich hierzu ggf. bei den Online-Angeboten in Ihrer Kommune.
Der Bund-Länder-Beschluss vom 18. November zur früheren Aktivierung einer Warnstufe wird zeitnah in die Corona-Verordnung eingearbeitet und tritt voraussichtlich zum 23. November in Kraft.
Hinweis zu unterschiedlichen Werten in der Öffentlichkeit bei der Krankenhausinzidenz Niedersachsen
Die hier auf www.niedersachsen.de ausgewiesene Krankenhausinzidenz (Leitindikator Hospitalisierung) bildet
alle Neuaufnahmen von COVID-Patientinnen und –Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern
pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ab.
Alle niedersächsischen Krankenhäuser melden über das IVENA-System täglich die Anzahl der mit COVID neu aufgenommenen Patientinnen und Patienten. Dabei spielt es keine Rolle, wann sich diese Patientinnen und Patienten mit dem Virus infiziert haben.
Um den Wert der Hospitalisierungsinzidenz zu berechnen, wird die Zahl aller Neuaufnahmen der vergangenen sieben Tage addiert und auf die Quote pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner umgerechnet.
Dadurch ergibt sich ein guter Überblick über die Belastung der Krankenhäuser insgesamt.
Das RKI legt hingegen bei seiner Berechnung ausschließlich die Zahl der Personen zugrunde, die sich in den vergangenen sieben Tage neu mit COVID-19 infiziert haben und die nach den Daten der Gesundheitsämter in einem Krankenhaus behandelt werden müssen:
Das Bundesminsterium für Gesundheit schreibt dazu:
Was ist die Hospitalisierungsinzidenz?
Die Hospitalisierungsinzidenz weist die hospitalisierten COVID-19-Fälle unter den in den letzten 7 Tagen gemeldeten Fällen bezogen auf 100.000 Menschen aus. Die Angaben können nach Altersgruppe und Bundesland aufgeschlüsselt werden.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/hospitalisierungsinzidenz.html
Eine Person, deren Infektion dem zuständigen Gesundheitsamt beispielsweise schon vor 10 Tagen gemeldet wurde, die aber erst heute in einem Krankenhaus behandelt werden muss, fließt in die Berechnung des RKI also nicht mit ein.
So erklärt sich auch, dass der Wert des RKI deutlich unter dem Wert liegt, den die Landesregierung ausweist, da häufig mehr als sieben Tage zwischen der ersten Meldung über die Infektion und der Einweisung in ein Krankenhaus liegen.
Der von der Landesregierung ausgewiesene Wert ist aus unserer Sicht daher besser geeignet, die Belastung des Gesundheitssystems und unserer Krankenhäuser tagesaktuell einzuschätzen.
Wir planen vor diesem Hintergrund auch weiterhin, die Maßnahmen der Landesregierung im Kampf gegen die Pandemie auf diesen Wert zu gründen.
Feststellen der Warnstufen
Leitindikator für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen der Leitindikator Hospitalisierung und der Indikator Intensivbetten an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen der Leitindikator Hospitalisierung und der Indikator Neuinfizierte in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator Neuinfektionen auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Aufheben der Warnstufen
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreicht einer der beiden Indikatoren Hospitalisierung oder Intensivbetten an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreicht einer der beiden Indikatoren Hospitalisierung oder Neuinfizierte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
50er Inzidenz
Erreicht die 7-Tagesinzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 50 Neuinfektionen, gilt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 3G-Regel auch ohne dass der Indikator Hospitalisierung den Wertebereich der Warnstufe 1 erreicht.
Hinweise
Fünftagesabschnitt: Bei der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.
3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator Neuinfizierte mehr als 50 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung zu entnehmen.
2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.
Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.
Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie
a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und
b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
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Bitte schaut Euch auf: www.niedersachsen.de die aktuellste Lage an. Dieser Artikel ist vom 19.11.2021
Quelle niedersachsen.de